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AGB

Benutzungsordnung für das Sauerland-Museum, Hochsauerlandkreis

§ 1 Allgemeines
(1) Das Sauerland-Museum ist eine öffentliche Einrichtung des Hochsauerlandkreises. Es erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dient der Wissenschaft sowie der Bildung. (2) Der Besuch des Sauerland-Museums ist jedermann nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung gestattet.

§ 2 Sammlungsgegenstände
(1) Die Museumsleitung kann in die Sammlungen solche Gegenstände aufnehmen, die für das Museum Wert und Bedeutung haben. (2) Sie ist befugt, neben kreiseigenen Sammlungsgegenständen auch Leihgaben Dritter in den Sammlungsräumen auszustellen. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung besteht nicht.

§ 3 Sonderausstellungen und Veranstaltungen
(1) In den Museumsräumen werden Sonderausstellungen und Veranstaltungen durchgeführt, sofern sie für das Museum von Bedeutung sind und dem Charakter des Sauerland-Museums entsprechen. (2) Das Sauerland-Museum vermietet seine Veranstaltungsräume für Ausstellungen und Veranstaltungen Dritter gemäß der "Benutzungsordnung der Veranstaltungsräume" im SauerlandMuseum zu Vortrags- und Konzertzwecken o. ä. Es werden hierüber schriftliche Mietverträge geschlossen. (3) Die Auswahl der Ausstellungen und Veranstaltungen trifft die Museumsleitung.

§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
Vorträge oder Führungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Museumsleitung von sachkundigen Personen abgehalten werden.

§ 5 Reproduktionen, Lichtbildaufnahmen, Kopien und Zeichnungen
(1) Reproduktionen, Lichtbildaufnahmen, Filmaufnahmen, Kopien und Zeichnungen dürfen nur mit Genehmigung der Museumsleitung für private Zwecke angefertigt werden. Hierfür dürfen weder Stative noch Blitzlicht oder Scheinwerfer verwendet werden. (2) Ein Antrag auf gewerbliche Verwendung muss schriftlich an die Museumsleitung gerichtet werden. Genehmigungen werden von der Museumsleitung nur schriftlich erteilt. Eine gewerbliche Verwendung ist kostenpflichtig. (3) Bei gewerblicher Verwendung übernimmt der Hochsauerlandkreis keine Gewähr dafür, dass die Vervielfältigung und Verbreitung von Reproduktionen, insbesondere die Veröffentlichung von Abbildungen, nach urheberrechtlichen Bestimmungen statthaft ist. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen hat ausschließlich der Verwender zu sorgen. (4) Bei Reproduktionen werden die Kosten der Fachfirma der/dem Besteller/in direkt in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird je nach Aufwand vom Museum eine Kostenpauschale in Höhe der jeweils geltenden Entgeltordnung des Sauerland-Museums erhoben.

§6 Ausleihe von Sammlungsgegenständen außerhalb des Museums
(1) Die Ausleihe von Sammlungsgegenständen zu Ausstellungszwecken, zur Herstellung von Reproduktionen, Lichtbildaufnahmen und Kopien sowie für wissenschaftliche Forschungen oder künstlerische Zwecke außerhalb des Museums bedarf des schriftlichen Abschlusses eines Leihvertrages. (2) Die Genehmigung zur Ausleihe kann erteilt werden, wenn dem Museum keine unzumutbaren Aufwendungen entstehen und die Ausstellungen des Museums nicht beeinträchtigt werden. (3) Die entliehenen Gegenstände sind unmittelbar zugunsten des Hochsauerlandkreises zu versichern. Die Versendungs- und Versicherungskosten sowie etwaige sonstige Aufwendungen hat der Entleiher (Leihnehmer) zu tragen. Er darf entliehene Sammlungsgegenstände an Dritte nicht weiter verleihen. Näheres regelt der Leihvertrag.

§ 7 Lieferanten
Die Exponatanlieferung erfolgt grundsätzlich an der Ruhrstraße. Ein Termin für die Anlieferung erfolgt über die Rezeption des Sauerland-Museums oder direkt über die Museumstechniker.

§ 8 Öffnungszeiten und Eintrittspreise
(1) Die Öffnungszeiten, die Höhe der Eintrittspreise, der Preise für Führungen und museumspädagogische Programme werden jeweils vom Kulturausschuss des Hochsauerlandkreises verabschiedet und öffentlich bekannt gemacht über Aushänge, Flyer, das Internet und die Presse. (2) Die allgemeine Ermäßigung beträgt 50%. Das ermäßigte Eintrittsgeld kann in Anspruch genommen werden von Schülerinnen und Schülern, Studentinnen und Studenten, Kindern, Mitgliedern des Fördervereins und Schwerbehinderten (mindestens 50 v.H. MdE) gegen Vorlage des entsprechenden Ausweises. Eine ärztlich als notwendig anerkannte Begleitperson ist frei, sofern dies im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist. Kinder unter 6 Jahren, Schulklassen, die kein pädagogisches Programm buchen, haben freien Eintritt, ebenso Mitglieder des Internationalen Museumsrates und des Deutschen Museumsbundes, die sich als solche ausweisen. (3) Für Sonderausstellungen wird ein nach Art und Umfang der Ausstellung festzusetzendes Eintrittsgeld erhoben, das durch den Kulturausschuss des Hochsauerlandkreises verabschiedet wird. Abweichende Festlegungen von Absatz 2 können auch für Ermäßigung und Befreiungstatbestände getroffen werden.

§9 Gruppenbuchungen und Stornierungen
Führungen, museumspädagogische Programme, Kindergeburtstage und andere Gruppenangebote werden über die Rezeption des Museums gebucht. Es besteht eine Teilnehmerbeschränkung pro gebuchtem Termin. Sollte sich die Gruppe verspäten, verkürzt sich die Führung um die entsprechende Zeit. Buchungen können bis zu 24 Stunden vor dem festgesetzten Termin kostenfrei storniert werden. Für kurzfristigere Stornierungen fallen die vollen Gebühren an.

§ 10 Allgemeines Verhalten der Besucher
(1) Alle Besucher sind mit dem Betreten des Museums dieser Benutzungsordnung unterworfen. Sie haben ihr Verhalten so einzurichten, dass die Sammlungs- und Einrichtungsgegenstände nicht gefährdet, beschädigt oder zerstört und andere Personen nicht behindert oder belästigt werden. (2) Jeder Besucher hat in den Museumsräumen Ruhe und Ordnung zu halten. Lärmen ist nicht gestattet. (3) Mäntel, Taschen, anderes Handgepäck, Schirme und Stöcke müssen an der Garderobe abgegeben werden. (4) Untersagt ist a) Hunde mitzuführen, b) Kunst- und Sammlungsgegenstände zu berühren, c) zu rauchen, zu essen, zu trinken und d) die Einrichtungsgegenstände zu beschmutzen. (5) Den Anweisungen des Museumspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. (6) Personen, die keine Museumsbesucher sind, haben keinen Anspruch, die Toilettenanlagen des Museums zu benutzen.

§ 11 Videoüberwachungsanlage
Die Terrasse des Neubaus wird von einem Videoüberwachungssystem gesichert. Durch den Einsatz des Videoüberwachungssystems soll die Sicherheit des Gebäudes umfassend gewährleistet werden. Das Videoüberwachungssystem wird insbesondere zur Verringerung bzw. Verhütung von Beschädigungen und Diebstählen eingesetzt. Die Bilddaten des Videoüberwachungssystems werden ausschließlich in einem eigenständigen unverbundenen System verarbeitet und nicht an technische Systeme übermittelt. Die Verarbeitung der Bilddaten darf nur innerhalb des Sauerland-Museums erfolgen. Eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich unzulässig. Beim Vorliegen einer Straftat ist jedoch die Übermittlung an eine polizeiliche Dienststelle zulässig. Die Bilddaten werden automatisch alle 72 Stunden überschrieben. Beim Vorliegen einer Straftat ist eine längerfristige Aufbewahrung zulässig

§ 12 Haftung
(1) Entleiher und Besucher haften für alle von ihnen an den Sammlungsgegenständen, den Räumen und den Einrichtungsgegenständen verursachten Schäden. (2) Das Betreten des Museums geschieht auf eigene Gefahr. Der Hochsauerlandkreis haftet - außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 13 Fundgegenstände
Alle in den Museumsräumen gefundenen Sachen sind unverzüglich an der Kasse abzugeben. Die weitere Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.

§ 14 Ausschluss
(1) Wer gröblich oder wiederholt dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, die Ruhe und Ordnung stört, tätlich wird, andere beleidigt oder belästigt sowie den Anordnungen der Museumsleitung oder des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet, kann befristet oder unbefristet vom Betreten des Museums ausgeschlossen und - falls erforderlich - zwangsweise aus diesem entfernt werden.

Meschede, 01.08.2020 Hochsauerlandkreis, Landrat Dr. Karl Schneider